AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

I. Allgemeines

1. Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich für alle mit uns abgeschlossenen Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte. Bedingungen des Käufers gelten nur dann, wenn wir diese ausdrücklich schriftlich bestätigen.

2. Unsere allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen finden nur im unternehmerischen Verkehr Anwendung.

3. Verträge zwischen dem Käufer und uns kommen mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung bzw. unserer sofortigen Warenlieferung zustande. Abänderungen oder Ergänzungen der getroffenen Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen unserer Verkaufsangestellten.

4. Schutzvorrichtungen werden nur insoweit mitgeliefert, als dies ausdrücklich vereinbart ist.

II. Vertragsabschluß und Lieferung

1. Unsere Angebote sind freibleibend. Ebenso sind technische Beschreibungen und sonstige Angaben in Angeboten, Prospekten und sonstigen Informationen zunächst unverbindlich.

2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

3. Angaben i. S. v. 1. sowie in öffentlichen Äußerungen unsererseits, durch Hersteller und seine Gehilfen werden nur Bestandteil der Leistungsbeschreibung, wenn in diesem Vertrag ausdrücklich Bezug darauf genommen wird.

4. Lieferfristen beginnen erst nach restloser Aufklärung aller Ausführungsdetails zu laufen. Die Einhaltung etwa vereinbarter Lieferfristen setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus.

5. Bei der Fertigung von Sonderanfertigungen sind Mehr- bzw. Mindermengen von 10% oder mindestens 1 Stück mit abzunehmen.

6. Sofern wir Lieferfristen schuldhaft nicht einhalten, ist der Käufer verpflichtet, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist von mind. 14 Tagen zu setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.

7. Werden wir selbst nicht beliefert, obwohl wir bei zuverlässigen Lieferanten deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben haben, werden wir von unserer Leistungspflicht frei und können vom Vertrag zurücktreten.

8. Der Umfang unserer Lieferpflicht ergibt sich ausschließlich aus diesem Vertrag. Konstruktions-, Form- und Farbänderungen, die auf einer Verbesserung der Technik oder auf Forderungen des Gesetzgebers beruhen, bleiben vorbehalten, soweit die Änderungen nicht wesentlich oder sonst für den Besteller unzumutbar sind.

9. Der Verkäufer ist im zumutbaren Umfang zu Teillieferungen berechtigt.

III. Preise

1. Die Preise gelten ab Lager Schwerte ausschließlich Verpackung, Frachtkosten und sonstigen Nebenkosten; diese werden zu Selbstkosten berechnet.

2. Die Verpackung wird nicht zurückgenommen.

3. Zu diesem Gesamtpreis wird die jeweilige Mehrwertsteuer gesondert in Rechnung gestellt.

IV. Zahlungsmodus

1. Der Kaufpreis ist 8 Tage nach dem Ausstellungsdatum der Rechnung fällig. Ein Skontoabzug ist unzulässig, soweit Kaufpreisforderungen aufgrund älterer, fälliger Rechnungen noch unbeglichen sind. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.

2. Gerät der Käufer mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen in Verzug, gehen bei ihm Wechsel zu Protest, erfolgen bei ihm Pfändungen oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein, so ist der Verkäufer zu einer weiteren Lieferung nur gegen Vorauszahlung verpflichtet. Ist der Käufer zur Vorauszahlung nicht in der Lage, so können wir nach Fristsetzung und Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurücktreten. Des Weiteren ist der Verkäufer berechtigt, alle umlaufenden Akzepte, Wechsel und Schecks sofort aus dem Verkehr zu ziehen; die hierdurch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Käufers.

3. Bei Zahlungsverzug ist der Verkäufer berechtigt, Zinsen in Höhe von 8% über dem Zinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen.

4. Tritt der Käufer unberechtigt vom Vertrag zurück, so ist er verpflichtet, 30% des Bruttoverkaufspreises als pauschalierten Schadenersatz zu bezahlen. Dem Käufer bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass ein Schaden gar nicht entstanden oder wesentlich geringer ist. Die Geltendmachung eines höheren Schadens gegen entsprechenden Nachweis behält sich der Verkäufer vor. Der Käufer hat ein Recht zur Aufrechnung oder ein Zurückbehaltungsrecht nur wegen unbestrittener oder rechtskräftiger Forderungen oder Ansprüche.

V. Gefahrübergang

1. Mit der Absendung der Lieferung vom Verkäufer geht die Gefahr auf den Käufer über. Sofern nicht andere vom Verkäufer bestätigte Vereinbarungen vorliegen, wählt der Lieferer unter Ausschluss eigener Haftung die Versandart.

VI. Eigentumsvorbehalt

1.Der Verkäufer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand vor, bis der Käufer alle Forderungen, welche im Rahmen der gegenseitigen Geschäftsverbindungen entstanden sind, erfüllt insbesondere bis er einen etwa bestehenden Kontokorrentsaldo beglichen hat. Bei der Herausgabe von Schecks gilt die Zahlung erst mit deren ordnungsgemäßer Einlösung als erfolgt.

2. Der Käufer ist berechtigt, die Lieferungen im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Andere Verfügungen, insbesondere die Verpfändung oder Sicherungsübereignung, sind ihm nicht gestattet. Er ist verpflichtet, die Vorbehaltssache nur unter Eigentumsvorbehalt weiterzuveräußern, und zwar mit der Maßgabe, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf wie folgt auf uns übergeht: Der Käufer tritt uns bereits jetzt seine Forderung aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Es ist dem Käufer untersagt, mit seinem Abnehmer Abreden zu treffen, welche unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen können. Er darf insbesondere keine Vereinbarung eingehen, welche die Vorausabtretung der Forderungen an uns zunichte macht oder beeinträchtigt. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, von uns nicht verkauften Waren, weiter veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung in Höhe des Wertes dieser Miteigentumsanteile. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so gelten für die Forderung aus diesem Vertage die vorstehenden Bedingungen entsprechend.

3.Zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt; wir behalten uns jedoch ausdrücklich den Widerruf und die selbständige Einziehung der Forderung insbesondere für den Fall des Zahlungsverzuges des Käufers vor. Auf unser Verlangen muss uns der Käufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben machen, die dazugehörigen Unterlagen aushändigen und dem Schuldner die Abtretung mitteilen.

4. Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller, ohne uns zu verpflichten. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu, im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren.

5. Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherung die Gesamtforderung gegen den Käufer um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

6. Unser Eigentumsvorbehalt ist in der Weise bedingt, dass der vollen Bezahlung aller Forderungen, für welche er uns zusteht, ohne weiteres das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Käufer übergeht und die abgetretenen Forderungen dem Käufer zustehen.

VII. Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung

1. Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung sind dem Verkäufer unverzüglich, spätestens aber 8 Tage nach Eingang der Lieferung beim Käufer, in schriftlicher Form mitzuteilen. Später eingehende Mitteilungen bleiben unberücksichtigt.

VIII. Gewährleistung, Freizeichnung und Haftung

1. Den Käufer trifft im Hinblick auf Sachmängel zunächst die gesetzliche Untersuchungs- und Rügeobliegenheit des § 377 HGB.

2. Die Gewährleistungsfrist für unsere Produkte beträgt 12 Monate. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Auslieferung.

3. Aus Sachmängeln, die den Wert und die Tauglichkeit der Ware zu dem uns erkennbaren Gebrauch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, kann der Käufer keine weiteren Rechte herleiten.

4. Weist die Ware bei Gefahrenübergang einen Sachmangel auf, so sind wir zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet. Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Die Kosten der Nacherfüllung, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten gehen zu unseren Lasten. Machen diese Kosten mehr als 50% des Lieferwertes aus, so sind wir berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern.

5. Sofern die Nacherfüllung fehlschlägt, in einer vom Käufer gesetzten angemessenen Frist nicht erfolgt oder verweigert wird, ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen. Das Recht auf Minderung ist ausgeschlossen. Wählt der Besteller den Rücktritt vom Vertrag, so steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Besteller Schadenersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, so weit dies ihm zumutbar ist. Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.

6. So weit sich nachstehend nicht Anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden -gleich aus welchem Rechtsgrund- ausgeschlossen. Wir haften deshalb insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, sowie für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.

7. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht bei Personenschäden oder soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht oder unter das Produkthaftungsgesetz fällt.

8. Sie gilt ferner nicht, wenn der Besteller berechtigt ist, wegen einer Garantie Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend zu machen oder wir eine sog. verkehrswesentliche Pflicht (Kardinalpflicht) aus dem Vertrag verletzt haben. Die Haftung ist insoweit jedoch auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt.

IX. Inkasso

1. Die Vertreter des Verkäufers sind nicht berechtigt, Zahlungen in Empfang zu nehmen.

IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

1. Erfüllungsort für die beiden Vertragsteile obliegenden Leistungen ist Schwerte.

2. Gerichtsstand ist, soweit nach § 38 Zivilprozessordnung zulässig, Schwerte. Wir sind jedoch berechtigt, im Einzelfall Klage auch am Geschäftssitz des Kunden oder vor anderen, aufgrund in- oder ausländischen Rechts, zuständigen Gerichten zu erheben.

3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der UN-Kaufrechts-Übereinkommens vom 11.4.1980.

X. Unwirksamkeit einzelner Vertragsbedingungen

1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ungültig sein oder ungültig werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. In einem solchen Falle ist die ungültige Bestimmung in dem Sinne anzudeuten oder zu ergänzen, dass der mit der ungültigen Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erhalten wird.

hallo

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